Während er anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 17. Mai 2020 noch genau und detailreich schildern konnte, dass er ins Schlafzimmer gegangen sei, er dort gemerkt habe, dass alles ein wenig drehe, er aber dann trotzdem begonnen habe, C. zu streicheln und zu massieren, diese ihm dann gesagt habe, so könne sie nicht schlafen und sie deshalb auf die Toilette gegangen und dann wieder zurückgekommen sei, er wieder begonnen habe, sie am Gesäss zu streicheln und erst dann das Blackout eingesetzt habe (UA act. 1024), macht er an der Berufungsverhandlung nun geltend, er könne sich (alkoholbedingt) an nichts mehr erinnern.