Berufungsverhandlung S. 4 f.; 7 f.). Der Beschuldigte schilderte diesen Ablauf bis zu seinem Blackout, das eingesetzt haben soll, nachdem C. von der Toilette zurückgekommen sei, mit Ausnahme vereinzelter Erinnerungslücken grundsätzlich gleich (UA act. 1024; 3228.08 f.; VA act. 175). Dabei fällt auf, dass die von ihm geschilderten alkoholbedingten Erinnerungslücken vor dem Blackout im Verlauf des Verfahrens immer umfassender wurden.