etwas getrunken. Nach einiger Zeit sei sie dann wieder ins Bett zurückgekehrt. Der Beschuldigte habe sodann wieder begonnen, sie in sexueller Absicht am Gesäss zu streicheln. Sie habe ihm daraufhin erneut zu verstehen gegeben, dass sie dies nicht wolle, worauf er sie zu sich gezogen und sodann gewürgt habe, bis sie das Bewusstsein verloren habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie auf allen Vieren im Gang gewesen, wobei ihre Pyjamahose nur noch am linken Bein gehangen habe (UA act. 3004 f.; 3007; 3036; VA act. 149 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.;