3.4. Das Obergericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte – nachdem er C. bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte – ihr die Pyjamahose herunterzog und mit seinen Fingern in ihre Vagina eindrang. C. hat konstant, schlüssig und glaubhaft zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei in der Tatnacht ca. um 03:00 Uhr zu ihr ins Bett gekommen und habe begonnen, sie am Gesäss zu streicheln. Da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht tief geschlafen habe, sei sie aufgewacht. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie dies nicht möchte, da sie sonst nicht schlafen könne. Daraufhin sei sie auf die Toilette gegangen und habe - 15 -