3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinen Fingern in die Vagina von C. eindrang und damit eine sexuelle Handlung an ihr vollzog. Weiter ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte C. solange würgte, bis sie das Bewusstsein für einige Sekunden bis maximal ein bis zwei Minuten verlor und damit widerstandsunfähig war. Bestritten wird hingegen, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte seine Finger einführte und damit einhergehend, ob die sexuelle Handlung missbräuchlich, das heisst ohne Einverständnis von C., vorgenommen wurde.