Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, es sei zu keinen sexuellen Handlungen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit von C. gekommen. Die Vorinstanz verfalle mit ihrer Argumentation in Willkür, wenn sie ausführe, es sei lebensfremd, dass C. das Eindringen mit den Fingern des Beschuldigten vor dem Würgen verschlafen habe. Darin liege nämlich gerade der Reiz dieser vom Ehepaar etablierten Sexualpraktik (Somnophilie). 3.2. Der Schändung gemäss Art. 191 StGB macht sich schuldig, wer eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, einer beischlafsähnlichen Handlung oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.