2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. - 14 - 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten weiter der Schändung schuldig gesprochen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei – nachdem er C. bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte – mit seinem Finger in ihre Vagina eingedrungen.