Die Alkoholintoxikation führte darüber hinaus ebenfalls zu einer leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit. Insgesamt ist deshalb mit der Vorinstanz gestützt auf das psychiatrische Gutachten von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, was im Rahmen der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen sein wird (siehe dazu unten). Vor diesem Hintergrund ist in antizipierter Beweiswürdigung auch der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag des Beschuldigten, es sei Dr. med. E. zu beauftragten, ein ergänzendes Gutachten über die Schuldfähigkeit zu erstellen, abzuweisen.