Nach dem Gesagten sieht das Obergericht mit der Vorinstanz keine Veranlassung, an der Richtigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E. zu zweifeln oder davon abzuweichen. Demnach war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht schuldunfähig. Aufgrund der intermittierenden explosiven Störung war seine Steuerungsfähigkeit jedoch leicht- bis mittelgradig vermindert. Die Alkoholintoxikation führte darüber hinaus ebenfalls zu einer leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit.