Schliesslich protokollierte auch die Polizei im in der Tatnacht ausgefüllten FinZ-Set, der Beschuldigte habe zwar nach Alkohol gerochen, sonst aber habe man kein auffälliges Verhalten wie torkelnder oder schwankender Gang, verlangsamte oder überschiessende Reaktion etc. beobachten können (UA act. 2122). Die Annahme einer vollständigen Schuldunfähigkeit zufolge Alkoholintoxikation ist damit unter Einbezug sämtlicher Beweismittel ausgeschlossen, zumal gemäss oben zitierter Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 ‰ in der Regel nicht einmal eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit anzunehmen sei.