vom Gutachter nicht mitberücksichtigt wurden, zugunsten des Beschuldigten auf das gutachterliche Ergebnis auswirken sollte, ist nicht ersichtlich. Beide Zeugen hatten am fraglichen Abend keinen Kontakt mit dem Beschuldigten (UA act. 3162; 3191). Dafür aber gab I. zu Protokoll, dass seiner Auffassung nach der Beschuldigte «richtig viel» Alkohol vertrage und dieser auf ihn wenige Wochen vor dem Vorfall nach einem gemeinsamen Konsum von 1 ½ Flaschen Whiskey zu dritt einen beinahe nüchternen Eindruck gemacht habe (UA act.