Vielmehr unterscheiden sich diese diesbezüglich nicht wesentlich von den Aussagen von G., weshalb davon auszugehen ist, dass der Gutachter auch in Kenntnis der Aussagen von F. nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Inwiefern sich die Tatsache, dass die zeitlich kurz vor dem Gutachten getätigten Aussagen der Zeugen I. und J. (möglicherweis) - 13 -