Dieser aber gab lediglich zu Protokoll, dass der Beschuldigte nicht mehr in der Lage war, einen Code einzulösen (UA act. 3148; 3151; 3153). Gestützt auf die Aussagen von F. kann daher insgesamt nicht von einem derartigen Rauschzustand ausgegangen werden, dass eine vollständige Schuldunfähigkeit anzunehmen wäre. Vielmehr unterscheiden sich diese diesbezüglich nicht wesentlich von den Aussagen von G., weshalb davon auszugehen ist, dass der Gutachter auch in Kenntnis der Aussagen von F. nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.