Mischung aus Zahlen sowie Gross- und Kleinbuchstaben. Die Übermittlung eines solchen Codes ist damit ohnehin bereits fehleranfällig, zumal ihm dieser Code möglicherweise nur telefonisch diktiert wurde. Der Beschuldigte sei sich zwar sicher, dass er den Code nur hätte kopieren und einfügen müssen, er gibt aber auch zu, dass er sich eigentlich nicht mehr daran erinnere, sondern es nur aus der Einvernahme mit F. wisse (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21; 28). Dieser aber gab lediglich zu Protokoll, dass der Beschuldigte nicht mehr in der Lage war, einen Code einzulösen (UA act.