Daraufhin hat F. mit H. ein Spiel gespielt und der Beschuldigte ist einer eigenen Beschäftigung nachgegangen (UA act. 3147 ff.), womit er seine Aufmerksamkeit nicht mehr primär dem Gespräch mit den beiden anderen widmete bzw. F. mit H. vor allem zusammen über das von ihnen gespielte Spiel gesprochen hat. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des nicht unwesentlichen Blutalkoholgehalts von maximal 1.59 ‰ ist es nicht überraschend, dass der Beschuldigte nicht immer sofort reagierte, als er angesprochen wurde. Dass er zudem nicht mehr im Stand war, einen Gutscheincode für ein Spiel einzugeben, ist ebenfalls nicht verwunderlich. Solche Codes bestehen aus vielen Ziffern und einer