Zudem führte G. ein kurzes, aber gezieltes und wechselseitiges Gespräch mit dem Beschuldigten, anhand welchem sich schnell offenbart haben muss, wie stark die kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten alkoholbedingt eingeschränkt waren. Demgegenüber war F. zwar den ganzen Abend mit dem Beschuldigten über «Teamspeak» verbunden, sie haben aber nur bis 23:00 Uhr zusammen gespielt und danach kurz über die Trennungssituation des Beschuldigten gesprochen, bis sie dann durch H. unterbrochen wurden, da dieser sich ebenfalls in das Gespräch einloggte. Daraufhin hat F. mit H. ein Spiel gespielt und der Beschuldigte ist einer eigenen Beschäftigung nachgegangen (UA act.