Die glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen schliessen sich gegenseitig nicht aus. Beide haben den Beschuldigten nur gehört und nicht gesehen. Sie konnten ihn also nur eingeschränkt wahrnehmen. Zudem führte G. ein kurzes, aber gezieltes und wechselseitiges Gespräch mit dem Beschuldigten, anhand welchem sich schnell offenbart haben muss, wie stark die kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten alkoholbedingt eingeschränkt waren.