alkoholisiert erlebt. Der Beschuldigte sei im Verlauf des Abends zunehmend unverständlicher bzw. lallender geworden und er habe ihn teils mehrfach ansprechen müssen, bis er reagiert habe. Er sei schliesslich auch nicht mehr im Stand gewesen, einen Gutschein-Code für ein Spiel einzugeben, den er ihm diktiert habe (UA act. 3151 ff.). Aber auch G. gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte am Telefon den Eindruck gemacht habe, als ob er «einen über den Durst» getrunken hätte. Er habe gelallt und «angedüdelt» gewirkt, habe aber noch klar mit ihr kommunizieren können (UA act. 3078; 3081). Die glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen schliessen sich gegenseitig nicht aus.