Jedenfalls ist davon auszugehen, dass G. wie auch F. den Beschuldigten im gleichen (Rausch-) Zustand erlebt haben. Beide gaben an, der Beschuldigte habe auf sie alkoholisiert gewirkt, was bei einer Blutalkoholkonzentration von maximal 1.59 ‰ auch ohne Weiteres zu erwarten ist. Gemäss F. habe er den Beschuldigte noch nie so - 12 -