Denn F. wie auch die Zeugin G., deren Aussagen im Gutachten mitberücksichtigt werden konnten, hatten beide mit dem Beschuldigten kurz vor dem Ereignis telefonisch Kontakt. Während sich das Ende des Telefonats mit F. aufgrund der verwendeten Kommunikationssoftware nicht mehr ermitteln lässt, kann das 9-minütige Telefonat mit G. aufgrund der Mobiltelefonauswertung auf 02:33 Uhr zurückverfolgt werden (UA act. 3260). Da der Beschuldigte bereits um ca. 03:00 Uhr zu Bett ging, konnte der Kontakt zu F. nach dem Telefonat mit G. – wenn überhaupt – nur noch kurz gewesen sein. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass G. wie auch F. den Beschuldigten im gleichen (Rausch-) Zustand erlebt haben.