terlichen Schlussfolgerungen sind plausibel und schlüssig. Es berücksichtigt – mit Ausnahme der zeitlich später durchgeführten Einvernahme des Zeugen F. – sämtliche Aussagen und übrigen Beweismittel. Der Umstand, dass das Gutachten ohne die Aussagen von F. erstellt wurde, hat aber entgegen dem Beschuldigten keinen Einfluss auf das gutachterliche Ergebnis. Denn F. wie auch die Zeugin G., deren Aussagen im Gutachten mitberücksichtigt werden konnten, hatten beide mit dem Beschuldigten kurz vor dem Ereignis telefonisch Kontakt.