Entgegen dem Beschuldigten erachtet das Obergericht gestützt auf dieses Gutachten eine vollständige Schuldunfähigkeit als nicht gegeben. Insofern die Ausführungen des Beschuldigten zum psychiatrischen Gutachten auf der (unzutreffenden) Annahme basieren, der Blutalkoholgehalt habe zum Tatzeitpunkt deutlich über 1.57 ‰ betragen, ist auf diese nicht weiter einzugehen. Dr. med. E. legte dem Gutachten eine zutreffende Blutalkoholberechnung zugrunde (vgl. dazu Erwägung hievor). Die übrigen Vorbringen des Beschuldigten vermögen ebenfalls keine Zweifel an der Überzeugungskraft des psychiatrischen Gutachtens zu begründen. Das Gutachten ist strukturiert und nachvollziehbar aufgebaut. Die gutach-