Zudem habe die Alkoholintoxikation (ausgehend von einer Blutalkoholkonzentration von maximal 1.57 ‰) zur leichtgradigen Verminderung der Steuerbarkeit geführt. Insgesamt sei deshalb von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (UA act. 4062 f., 4066 ff.).