Im vorliegenden Verfahren wurde Dr. med. E. mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt, das sich insbesondere mit dem Vorliegen einer psychiatrischen Störung und einer möglichen Schuldunfähigkeit zu befassen hatte. Mit diesem Gutachten vom 25. Februar 2021 wurde beim Beschuldigten eine intermittierende explosive Störung (ICD-10 F63.8) diagnostiziert. Diese Störung habe zur Zeit der Tat zwar nicht seine Einsichtsfähigkeit vermindert, aber seine Steuerungsfähigkeit leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Zudem habe die Alkoholintoxikation (ausgehend von einer Blutalkoholkonzentration von maximal 1.57 ‰) zur leichtgradigen Verminderung der Steuerbarkeit geführt.