Stets sind Alkoholgewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen. Als grobe Faustregel kann lediglich davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, für den Bereich zwischen 2 und 3 Promille im Regelfall von einer Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen wird, während bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist (vgl. BGE 129 V 354 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).