Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht bzw. besteht in diesem Bereich eine Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit, wobei diese im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (BGE 117 IV 292 E. 2d; BGE 122 IV 49 E. 1.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3). Stets sind Alkoholgewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen.