‰ genügend Rechnung getragen. Dementsprechend hatte der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt bei einem - 10 - angenommenen Trinkende um 02:00 Uhr maximal einen Blutalkoholgehalt von 1.59 ‰, bei einem Trinkende um 03:00 Uhr maximal 1.57 ‰, wobei die minime Diskrepanz von 0.02 ‰ in Bezug auf das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit nicht massgeblich ist. Vor diesem Hintergrund ist in antizipierter Beweiswürdigung auch der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag des Beschuldigten, es sei Dr. […], Institut für Rechtsmedizin, Universität Bern, zu beauftragen, diesbezüglich ein Gutachten zu erstellen, abzuweisen.