Gestützt auf das Gesagte sieht das Obergericht mit der Vorinstanz keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Gutachtens des IRM zu zweifeln oder davon abzuweichen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beschuldigte kurz vor dem Ereignis eine grosse Menge Alkohol sturzartig getrunken hat und ob sein Körper schnell oder langsam Alkohol abbaut. Denn beiden Umständen wurde in der gutachterlichen Berechnung des maximalen Blutalkoholgehalts mit der (sehr) kurzen Resorptionszeit von 20 Minuten, dem stündlichen Abbauwert von 0.2 ‰ und der einmaligen Addition von zusätzlichen 0.2 ‰ genügend Rechnung getragen.