Der Begriff «Diffusionssturz» hat denn bis anhin auch nicht Eingang in die Rechtsprechung gefunden. Einzig in dem vom Beschuldigten vorgebrachten BGE 103 IV 110 E. 4.b hielt das Bundesgericht fest, dass bei einem sog. «Schluss-Sturz-Trunk» einer gewissen Alkoholmenge, die einem Wert von mehr als 0,3 ‰ entspreche, unter Vorbehalt ganz vereinzelter Extremsituationen wegen der Überflutung des Gehirns mit Alkohol von einer generellen Verkehrsuntauglichkeit auszugehen sei. Vorliegend kann der Beschuldigte daraus -9-