Zur Bestimmung des Minimalgehalts wurde von einem stündlichen Abbauwert von 0.1 ‰ bei einer längst möglichen Resorptionszeit von 120 Minuten, für den Maximalgehalt von stündlich 0.2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Zuschlags von 0.2 ‰ bei einer Resorptionszeit von 20 Minuten ausgegangen. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben des Bundesamtes für Strassen zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (vgl. Ziff. 3.1 ff. des Anhangs 3 der Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr), der von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM empfohlenen Vorgehensweise (vgl. VA act.