Das auf Ersuchen des Beschuldigten von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten des IRM vom 30. September 2021 ermittelte basierend auf einem Trinkende um 02:00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0.85 ‰ und 1.59 ‰ (VA act. 88). In beiden Gutachten wurde strukturiert und nachvollziehbar die Vorgehensweise dargelegt. Die Gutachten sind weiter vollständig, schlüssig und plausibel. Zur Bestimmung des Minimalgehalts wurde von einem stündlichen Abbauwert von 0.1 ‰ bei einer längst möglichen Resorptionszeit von 120 Minuten, für den Maximalgehalt von stündlich 0.2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Zuschlags von 0.2 ‰ bei einer Resorptionszeit von 20 Minuten ausgegangen.