2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte seine Ehefrau C. während mindestens einer bis zwei Minuten gewürgt hat, so dass sie sich in unmittelbarer Lebensgefahr befand, wobei es nur dem Zufall zu verdanken war, dass sie überlebte. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2; Berufungsbegründung S. 2 f.).