Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch und macht wie bereits vor der Vorinstanz im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund einer starken Alkoholintoxikation schuldunfähig gewesen. Das zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration erstellte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals M. (nachfolgend: IRM) basiere auf der falschen Annahme, das Trinkverhalten des Beschuldigten sei als normal zu qualifizieren. Vielmehr sei aufgrund eines sog. «Diffusionssturzes» von einem viel höheren Alkoholwert zum Tatzeitpunkt auszugehen.