1.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche und damit einhergehend gegen die Strafzumessung und die Zivilforderung. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, die Einziehung diverser Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sind unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass der Beschuldigte seine Ehefrau C. am 16. Mai 2020 um ca. 03:15 Uhr – -7-