Dass vorliegend der mit diesem Verfahren betraute Staatsanwalt immer in guten Treuen und verfügungsgemäss gehandelt hat, vermag am dargelegten Ergebnis nichts zu ändern. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung wie auch die Bestimmungen über die Parteien in einem Strafverfahren sind zwingender Natur und vom Berufungsgericht als Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (Art. 329 i.V.m. Art. 379 StPO). 1.1.3. Nach dem Gesagten ist dem Antrag des Beschuldigten zu folgen und auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Juni 2022 nicht einzutreten.