sich weder aus der Gesetzessystematik noch aus der zum Gesetz gehörigen Botschaft, dass bei der Rechtsmittellegitimation eine abweichende Regelung beabsichtigt war (vgl. Beilage 3 zur Botschaft 09.258 vom 2. September 2009, S. 17). Im Übrigen trägt § 40 EG StPO auch den Titel Legitimation der Staatsanwaltschaft und nicht des Staatsanwaltes bzw. der Staatsanwältin. Richtigerweise ist daher in § 40 Abs. 1 EG StPO von der zuständigen Staatsanwaltschaft auszugehen. Da die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorliegend nicht zuständig ist, kann sie demnach auch nicht zur Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärung berechtigt sein.