Dass in § 40 Abs. 1 EG StPO von der zuständigen Staatsanwältin bzw. dem zuständigen Staatsanwalt die Rede ist und dadurch die Rechtsmittellegitimation an eine Person statt an eine Behörde bzw. an eine Staatsanwaltschaft gekoppelt wird, ist wohl – was die Formulierung betrifft – als gesetzgeberisches Versehen zu verstehen. Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau kennt im ganzen Gesetz grundsätzlich keine an die Person geknüpften Zuständigkeiten. Es ergibt -6-