Des Weiteren kann die (unzuständige) Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sein. Vielmehr steht dies einzig der zuständigen Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls der Oberstaatsanwaltschaft zu (§ 40 EG StPO). Dass in § 40 Abs. 1 EG StPO von der zuständigen Staatsanwältin bzw. dem zuständigen Staatsanwalt die Rede ist und dadurch die Rechtsmittellegitimation an eine Person statt an eine Behörde bzw. an eine Staatsanwaltschaft gekoppelt wird, ist wohl – was die Formulierung betrifft – als gesetzgeberisches Versehen zu verstehen.