Denn mit Behandlung eines Strafverfahrens kann nur die Untersuchung im Rahmen des Vorverfahrens gemeint sein, da nur diese unter der Leitung der Staatsanwaltschaft steht und demnach von ihr behandelt wird bzw. nur dann das Verfahren bei ihr hängig ist. Sobald in einem Strafverfahren Anklage erhoben wurde, wird das Verfahren nicht mehr von der Staatsanwaltschaft behandelt, sondern begrenzt sich der Handlungsspielraum der Staatsanwaltschaft auf die nicht von § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 EG StPO erfasste Vertretung der Anklage vor Gericht.