Dies steht auch im Einklang mit dem Wortlaut von § 3 Abs. 3 EG StPO, wonach die Oberstaatsanwaltschaft ein Verfahren einer anderen Bezirksstaatsanwaltschaft zur Behandlung zuweisen kann. Denn mit Behandlung eines Strafverfahrens kann nur die Untersuchung im Rahmen des Vorverfahrens gemeint sein, da nur diese unter der Leitung der Staatsanwaltschaft steht und demnach von ihr behandelt wird bzw. nur dann das Verfahren bei ihr hängig ist.