verstehen. Daraus erhellt, dass allein gestützt auf § 3 Abs. 3 EG StPO keine Verfahrenszuweisung durch die Oberstaatsanwaltschaft erfolgen kann. Vielmehr normiert § 4 EG StPO die Kompetenzen der Oberstaatsanwaltschaft. Gemäss Abs. 5 kann die Oberstaatsanwaltschaft Strafverfahren, die bei einer Staatsanwaltschaft hängig sind, einer anderen Staatsanwaltschaft zuteilen. Da aber mit Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Gericht rechtshängig wird (Art. 328 StPO), ist nach dem unzweideutigen Wortlaut von § 4 Abs. 5 EG StPO die Kompetenz der Oberstaatsanwaltschaft zur Neuzuteilung in zeitlicher Hinsicht ex lege beschränkt.