Ausgehend von der Gesetzessystematik und dem Aufbau und Inhalt von § 3 EG StPO (insbesondere dem Zusammenhang zwischen Abs. 2 und 3) kann die Bestimmung nur so verstanden werden, dass es sich um eine allgemeine Regelung der örtlichen Zuständigkeit handelt, wobei sich diese inhaltlich auf die Regelung der Zuständigkeiten der Bezirksstaatsanwaltschaften beschränkt. Der Hinweis auf eine abweichende Zuteilung an eine andere Bezirksstaatsanwaltschaft durch die Oberstaatsanwaltschaft ist vor diesem Hintergrund – wie bereits der Hinweis auf die Kantonale Staatsanwaltschaft – als Vorbehalt und nicht als Einräumen einer Zuweisungskompetenz zu -5-