1.1.2. Gestützt auf Art. 14 Abs. 4 StPO steht es den Kantonen offen, mehrere Staatsanwaltschaften einzusetzen und deren jeweiligen örtlichen wie sachlichen Zuständigkeitsbereich zu bestimmen. Der Kanton Aargau hat diese Legiferierungskompetenz im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SAR 251.200) wahrgenommen. Demnach führen gemäss § 3 Abs. 3 EG StPO die Bezirksstaatsanwaltschaften die Strafverfahren in ihren Bezirken. Ausgehend von der Gesetzessystematik und dem Aufbau und Inhalt von § 3