Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten machte hierzu im Wesentlichen geltend, der zuständige Staatsanwalt B. habe gestützt auf die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2021 (Zuweisung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Erledigung) immer in guten Treuen und verfügungsgemäss gehandelt. Zudem sei es Staatsanwalt B. in seiner Funktion als Staatsanwalt möglich, jederzeit für den gesamten Kanton kantonale und bundesrechtliche Rechtsmittel zu ergreifen. Dementsprechend sei der Antrag auf Nichteintreten abzuweisen.