Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Anklage erhoben. Durch den nachträglichen Wechsel der Staatsanwaltschaft sei in der Konsequenz die anschlussberufungserklärende Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm örtlich nicht zuständig und somit zur Anschlussberufung nicht befugt gewesen.