1. 1.1. 1.1.1. Der Beschuldigte beantragte ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Zuständigkeitsordnung im Strafverfahren durch die Art. 31 ff. StPO geregelt und somit auch die örtliche Zuständigkeit definiert sei. Vor diesem Hintergrund erscheine § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 EG StPO hinsichtlich der Rechtsgrundlagen zumindest fragwürdig, wobei letztere Norm der StPO-Bestimmung, wonach eine Änderung nur vor der Anklageerhebung zulässig sei, widerspreche und damit bundesrechtswidrig sei. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Anklage erhoben.