Der Beschuldigte reichte anlässlich der Berufungsverhandlung diverse Beweisanträge ein und änderte seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge insofern ab, als dass er eine Genugtuung zugunsten von C. wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung in der Höhe von Fr. 20'000.00 anerkannte. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: