Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2022 beantragte sie die Abweisung des Antrags auf Nichteintreten. 3.6. Der Beschuldigte reichte am 22. Juli 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.7. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 4. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Berufung. 3.8. Der Beschuldigte beantragt mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 25. August 2022 erneut die Gutheissung der Berufungsanträge und damit sinngemäss die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.