3.3. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde den Parteien angezeigt, dass die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Juni 2022 als solche der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten entgegengenommen werde. 3.4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 beantragte der Beschuldige, es sei auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht einzutreten. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, handelnd durch Staatsanwalt B., reichte am 8. Juli 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. -3-