Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.105 (ST.2021.34; StA.2021.5978) Urteil vom 29. September 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber i.V. Stutz Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1980, von Muotathal, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Paul Hofer, […] Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung, Schändung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, handelnd durch Staatsanwalt B., erhob am 9. August 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung und Schändung. 2. Das Bezirksgericht Muri sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 3. November 2021 gemäss Anklage schuldig und verurteilte ihn unter Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. März 2020 bedingt gewährten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Es ordnete weiter vollzugsbegleitend eine ambulante psychotherapeutische Behandlung an. Schliesslich verpflichtete sie den Beschuldigten in teil- weiser Gutheissung der Zivilklage zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Mai 2020. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Schändung von Schuld und Strafe freizusprechen. Damit einhergehend sei vom Widerruf einer früher bedingt ausgesprochenen Strafe abzusehen und die Zivilklage abzuweisen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 7. Juni 2022 beantragte die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm, handelnd durch Staatsanwalt B., der Beschul- digte sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 statt 7 Jahren zu verurteilen. 3.3. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde den Parteien angezeigt, dass die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Juni 2022 als solche der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten entgegen- genommen werde. 3.4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 beantragte der Beschuldige, es sei auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht einzu- treten. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, handelnd durch Staatsanwalt B., reichte am 8. Juli 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schrift- liche Anschlussberufungsbegründung ein. -3- Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2022 beantragte sie die Abweisung des Antrags auf Nichteintreten. 3.6. Der Beschuldigte reichte am 22. Juli 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.7. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 4. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Berufung. 3.8. Der Beschuldigte beantragt mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 25. August 2022 erneut die Gutheissung der Berufungsanträge und damit sinngemäss die Abweisung der Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft. 3.9. Mit Eingabe vom 6. September 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten eine Ermächtigungsvollmacht der Oberstaatsanwaltschaft ein, mit welcher Staatsanwalt B. ermächtigt wurde, das Verfahren gegen den Beschuldigten für die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vor Obergericht zu vertreten. 3.10. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme von C. als Auskunftsperson sowie des Beschuldigten fand am 29. September 2022 statt. Der Beschuldigte reichte anlässlich der Berufungsverhandlung diverse Beweisanträge ein und änderte seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge insofern ab, als dass er eine Genugtuung zugunsten von C. wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung in der Höhe von Fr. 20'000.00 anerkannte. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Der Beschuldigte beantragte ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Zuständigkeitsordnung im Strafverfahren durch die Art. 31 ff. StPO geregelt und somit auch die örtliche Zuständigkeit definiert sei. Vor diesem Hintergrund erscheine § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 EG StPO hinsichtlich der Rechtsgrundlagen zumindest fragwürdig, wobei letztere Norm der StPO-Bestimmung, wonach eine Änderung nur vor der Anklageerhebung zulässig sei, widerspreche und damit bundesrechts- widrig sei. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Anklage erhoben. Durch den nachträglichen Wechsel der Staatsanwalt- schaft sei in der Konsequenz die anschlussberufungserklärende Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm örtlich nicht zuständig und somit zur Anschlussberufung nicht befugt gewesen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten machte hierzu im Wesentlichen geltend, der zuständige Staatsanwalt B. habe gestützt auf die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2021 (Zuweisung des Straf- verfahrens an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Erledigung) immer in guten Treuen und verfügungsgemäss gehandelt. Zudem sei es Staats- anwalt B. in seiner Funktion als Staatsanwalt möglich, jederzeit für den gesamten Kanton kantonale und bundesrechtliche Rechtsmittel zu ergreifen. Dementsprechend sei der Antrag auf Nichteintreten abzuweisen. 1.1.2. Gestützt auf Art. 14 Abs. 4 StPO steht es den Kantonen offen, mehrere Staatsanwaltschaften einzusetzen und deren jeweiligen örtlichen wie sachlichen Zuständigkeitsbereich zu bestimmen. Der Kanton Aargau hat diese Legiferierungskompetenz im Einführungsgesetz zur Schweize- rischen Strafprozessordnung (EG StPO, SAR 251.200) wahrgenommen. Demnach führen gemäss § 3 Abs. 3 EG StPO die Bezirksstaatsanwalt- schaften die Strafverfahren in ihren Bezirken. Ausgehend von der Gesetzessystematik und dem Aufbau und Inhalt von § 3 EG StPO (insbesondere dem Zusammenhang zwischen Abs. 2 und 3) kann die Bestimmung nur so verstanden werden, dass es sich um eine allgemeine Regelung der örtlichen Zuständigkeit handelt, wobei sich diese inhaltlich auf die Regelung der Zuständigkeiten der Bezirksstaatsanwaltschaften beschränkt. Der Hinweis auf eine abweichende Zuteilung an eine andere Bezirksstaatsanwaltschaft durch die Oberstaatsanwaltschaft ist vor diesem Hintergrund – wie bereits der Hinweis auf die Kantonale Staatsanwaltschaft – als Vorbehalt und nicht als Einräumen einer Zuweisungskompetenz zu -5- verstehen. Daraus erhellt, dass allein gestützt auf § 3 Abs. 3 EG StPO keine Verfahrenszuweisung durch die Oberstaatsanwaltschaft erfolgen kann. Vielmehr normiert § 4 EG StPO die Kompetenzen der Oberstaats- anwaltschaft. Gemäss Abs. 5 kann die Oberstaatsanwaltschaft Straf- verfahren, die bei einer Staatsanwaltschaft hängig sind, einer anderen Staatsanwaltschaft zuteilen. Da aber mit Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim Gericht rechtshängig wird (Art. 328 StPO), ist nach dem unzweideutigen Wortlaut von § 4 Abs. 5 EG StPO die Kompetenz der Oberstaatsanwaltschaft zur Neuzuteilung in zeitlicher Hinsicht ex lege beschränkt. Mit anderen Worten steht es der Oberstaatsanwaltschaft nicht zu, nachträglich zur Anklageerhebung über die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und somit über eine Verfahrenspartei im Gerichts- verfahren zu verfügen. Dies steht auch im Einklang mit dem Wortlaut von § 3 Abs. 3 EG StPO, wonach die Oberstaatsanwaltschaft ein Verfahren einer anderen Bezirksstaatsanwaltschaft zur Behandlung zuweisen kann. Denn mit Behandlung eines Strafverfahrens kann nur die Untersuchung im Rahmen des Vorverfahrens gemeint sein, da nur diese unter der Leitung der Staatsanwaltschaft steht und demnach von ihr behandelt wird bzw. nur dann das Verfahren bei ihr hängig ist. Sobald in einem Strafverfahren Anklage erhoben wurde, wird das Verfahren nicht mehr von der Staats- anwaltschaft behandelt, sondern begrenzt sich der Handlungsspielraum der Staatsanwaltschaft auf die nicht von § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 EG StPO erfasste Vertretung der Anklage vor Gericht. Die Staatsanwaltschat Muri-Bremgarten erhob am 9. August 2021 Anklage gegen den Beschuldigten vor dem Bezirksgericht Muri. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 wies die Oberstaatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu (vor- instanzliche Akten [VA] act. 118). Die Neuzuteilung erfolgte somit nach Anklageerhebung und fusste daher nicht auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kann folglich im vorliegenden Straf- verfahren nicht zur Anklagevertretung berechtigt sein, was den Parteien mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juni 2022 denn auch so angezeigt wurde. Des Weiteren kann die (unzuständige) Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sein. Vielmehr steht dies einzig der zuständigen Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls der Oberstaatsanwaltschaft zu (§ 40 EG StPO). Dass in § 40 Abs. 1 EG StPO von der zuständigen Staatsanwältin bzw. dem zuständigen Staatsanwalt die Rede ist und dadurch die Rechtsmittellegitimation an eine Person statt an eine Behörde bzw. an eine Staatsanwaltschaft gekoppelt wird, ist wohl – was die Formulierung betrifft – als gesetzgeberisches Versehen zu verstehen. Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau kennt im ganzen Gesetz grundsätzlich keine an die Person geknüpften Zuständigkeiten. Es ergibt -6- sich weder aus der Gesetzessystematik noch aus der zum Gesetz gehörigen Botschaft, dass bei der Rechtsmittellegitimation eine abweichende Regelung beabsichtigt war (vgl. Beilage 3 zur Botschaft 09.258 vom 2. September 2009, S. 17). Im Übrigen trägt § 40 EG StPO auch den Titel Legitimation der Staatsanwaltschaft und nicht des Staats- anwaltes bzw. der Staatsanwältin. Richtigerweise ist daher in § 40 Abs. 1 EG StPO von der zuständigen Staatsanwaltschaft auszugehen. Da die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorliegend nicht zuständig ist, kann sie demnach auch nicht zur Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärung berechtigt sein. Dass vorliegend der mit diesem Verfahren betraute Staatsanwalt immer in guten Treuen und verfügungsgemäss gehandelt hat, vermag am dargelegten Ergebnis nichts zu ändern. Die gesetzliche Zuständigkeits- ordnung wie auch die Bestimmungen über die Parteien in einem Straf- verfahren sind zwingender Natur und vom Berufungsgericht als Prozess- voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (Art. 329 i.V.m. Art. 379 StPO). 1.1.3. Nach dem Gesagten ist dem Antrag des Beschuldigten zu folgen und auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Juni 2022 nicht einzutreten. Da es sich bei der Staatsanwaltschaft um eine spezialisierte Fachbehörde handelt, kommt eine Wiederherstellung der gesetzlichen Frist zur Anschlussberufung nicht infrage. Daran ändert auch nichts, dass die Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwalt B. am 6. September 2022 und somit nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Anschlussberufungserklärung dazu ermächtigt hat, für die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu handeln. 1.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche und damit einhergehend gegen die Strafzumessung und die Zivilforderung. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, die Einziehung diverser Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sind unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass der Beschuldigte seine Ehefrau C. am 16. Mai 2020 um ca. 03:15 Uhr – -7- nachdem diese ihm am Vorabend ihren definitiven Entschluss zur häuslichen Trennung mitgeteilt hatte – während mindestens einer bis zwei Minuten gewürgt habe, so dass sie das Bewusstsein verloren habe. C. habe dabei ein «massivstes Stauungssyndrom» erlitten und sich in un- mittelbarer Lebensgefahr befunden, wobei es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass sie überlebt habe. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch und macht wie bereits vor der Vorinstanz im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund einer starken Alkoholintoxikation schuldunfähig gewesen. Das zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration erstellte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals M. (nachfolgend: IRM) basiere auf der falschen Annahme, das Trinkverhalten des Beschuldigten sei als normal zu qualifizieren. Vielmehr sei aufgrund eines sog. «Diffusionssturzes» von einem viel höheren Alkoholwert zum Tatzeitpunkt auszugehen. 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte seine Ehefrau C. während mindestens einer bis zwei Minuten gewürgt hat, so dass sie sich in unmittelbarer Lebensgefahr befand, wobei es nur dem Zufall zu verdanken war, dass sie überlebte. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2; Berufungs- begründung S. 2 f.). Bestritten ist hingegen, wie stark alkoholisiert der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt war und damit einhergehend, ob er einsichts- und steuerungs- fähig bzw. schuldfähig gehandelt hat. 2.3. 2.3.1. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für über- zeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schluss- folgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweis- würdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts -8- 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publiziert in BGE 148 IV 57). 2.3.2. Entgegen dem Beschuldigten erachtet das Obergericht gestützt auf das Gutachten des IRM vom 10. Juni 2020 eine Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt von maximal 1.59 ‰ als erstellt. Dem Beschuldigten wurde in der Tatnacht um 06:46 Uhr Blut mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.63 ‰ (Vertrauensbereich 0.58 ‰ - 0.68 ‰) entnommen. Ausgehend von einem Trinkende um 03:00 Uhr wurde mit Gutachten des IRM vom 10. Juni 2020 zum Tatzeitpunkt (03:15 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0.75 ‰ und 1.57 ‰ errechnet (Unter- suchungsakten [UA] act. 2053). Das auf Ersuchen des Beschuldigten von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten des IRM vom 30. September 2021 ermittelte basierend auf einem Trinkende um 02:00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0.85 ‰ und 1.59 ‰ (VA act. 88). In beiden Gutachten wurde strukturiert und nachvollziehbar die Vorgehensweise dargelegt. Die Gutachten sind weiter vollständig, schlüssig und plausibel. Zur Bestimmung des Minimalgehalts wurde von einem stündlichen Abbauwert von 0.1 ‰ bei einer längst möglichen Resorptionszeit von 120 Minuten, für den Maximalgehalt von stündlich 0.2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Zuschlags von 0.2 ‰ bei einer Resorptionszeit von 20 Minuten ausgegangen. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben des Bundesamtes für Strassen zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (vgl. Ziff. 3.1 ff. des Anhangs 3 der Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr), der von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechts- medizin SGRM empfohlenen Vorgehensweise (vgl. VA act. 140, 143) und schliesslich der vom Bundesgericht bestätigten Methode (vgl. BGE 129 IV 290 E. 2.6 = Pra 2004 Nr. 17 mit weiteren Hinweisen). Der Leiter des IRM und Chefarzt Dr. med. D. führte darüber hinaus vor der Vorinstanz aus, dass diese maximalen bzw. minimalen Parameter als sehr begünstigend erachtet würden und der Blutalkoholabbau im Einzelfall wohl eher bei 1.5 ‰ pro Stunde liege. Ihm sei denn auch nicht bekannt, dass es einen konkreten Anlass gebe, diese Parameter zu hinterfragen – schon gar nicht aufgrund der konkreten Gegebenheiten im vorliegenden Fall (VA act. 140, 143). Zudem sei ihm der vom Beschuldigten vorgebrachte Begriff «Diffusionssturz» nicht bekannt (VA act. 142). Der Begriff «Diffusionssturz» hat denn bis anhin auch nicht Eingang in die Rechtsprechung gefunden. Einzig in dem vom Beschuldigten vorgebrachten BGE 103 IV 110 E. 4.b hielt das Bundesgericht fest, dass bei einem sog. «Schluss-Sturz-Trunk» einer gewissen Alkoholmenge, die einem Wert von mehr als 0,3 ‰ entspreche, unter Vorbehalt ganz vereinzelter Extremsituationen wegen der Überflutung des Gehirns mit Alkohol von einer generellen Verkehrs- untauglichkeit auszugehen sei. Vorliegend kann der Beschuldigte daraus -9- aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der zitierte Bundesgerichts- entscheid befasste sich mit der Berechnung eines Blutalkoholminimal- gehalts und nicht wie vorliegend mit der Berechnung eines Maximalgehalts, bei welchem ohnehin noch einmalig pauschal 0.2 ‰ addiert werden. Zudem bezieht sich dieses «Schluss-Sturz-Trunk»-Phänomen auf die Fahrfähigkeit im Strassenverkehr, mitunter einer Tätigkeit mit körperlich und geistig hoch komplexen Abläufen. Schliesslich vermag auch die vom Beschuldigten zu den Akten gegebene Dissertation «Vergleich der Blutalkoholkonzentration mit der Atemalkohol- konzentration nach mässigem Alkoholkonsum» an diesem Umstand nichts zu ändern. Diese untersuchte unter anderem die Blutalkoholkurve zwischen dem Trink- und dem Resorptionsende. Die Doktorandin kommt im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die Blutalkoholkurve bei schnellem bzw. gar sturzartigem Alkoholkonsum «bei insgesamt gleicher getrunkener Alkoholmenge in der Resorptionsphase steiler zum Maximum [ansteigt]. […] Hieran kann sich ein starker Abfall des Kurvenverlaufs (Diffusionssturz) anschliessen.» «In der [darauffolgenden] Eliminationsphase […] ist der Kurvenverlauf nahezu linear, da die Elimination von Ethanol einer Kinetik nullter Ordnung folge, d.h., dass die Abbaurate konzentrationsunabhängig ist.» (VA act. 327). Der Beschuldigte verkennt, dass die Dissertation nichts über die Höhe der Blutalkoholkurve in Relation zum Trinkverhalten aussagt, sondern einzig darüber, dass die Blutalkoholkurve während der Resorptionszeit abhängig vom Trinkverhalten steiler oder weniger steil «zum Maximum» ansteigen bzw. sich wieder entsprechend senken kann. Dieses Phänomen ist aber bereits hinlänglich bekannt. So wird bereits jetzt für die Rückrechnung des Blutalkohols beim Maximalgehalt von einer 20- minütigen Resorptionszeit und beim Minimalgehalt von einer 120- minütigen Resorptionszeit ausgegangen, bevor dann die Kurve in eine lineare Abbauphase (Eliminationsphase) von 0.1 ‰ bzw. 0.2 ‰ pro Stunde übergeht. Mit der (sehr) kurzen Resorptionszeit von 20 Minuten wird demnach das von der Doktorandin dargelegte Phänomen, dass die Blutalkoholkurve bei sturzartigem Alkoholkonsum steiler zum Maximum ansteige und sich wieder entsprechend schnell senke (Diffusionssturz), bereits berücksichtigt. Gestützt auf das Gesagte sieht das Obergericht mit der Vorinstanz keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Gutachtens des IRM zu zweifeln oder davon abzuweichen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beschuldigte kurz vor dem Ereignis eine grosse Menge Alkohol sturzartig getrunken hat und ob sein Körper schnell oder langsam Alkohol abbaut. Denn beiden Umständen wurde in der gutachterlichen Berechnung des maximalen Blutalkoholgehalts mit der (sehr) kurzen Resorptionszeit von 20 Minuten, dem stündlichen Abbauwert von 0.2 ‰ und der einmaligen Addition von zusätzlichen 0.2 ‰ genügend Rechnung getragen. Dementsprechend hatte der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt bei einem - 10 - angenommenen Trinkende um 02:00 Uhr maximal einen Blutalkoholgehalt von 1.59 ‰, bei einem Trinkende um 03:00 Uhr maximal 1.57 ‰, wobei die minime Diskrepanz von 0.02 ‰ in Bezug auf das Vorliegen einer Schuld- unfähigkeit nicht massgeblich ist. Vor diesem Hintergrund ist in antizipierter Beweiswürdigung auch der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag des Beschul- digten, es sei Dr. […], Institut für Rechtsmedizin, Universität Bern, zu beauftragen, diesbezüglich ein Gutachten zu erstellen, abzuweisen. 2.3.3. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine Schuld- unfähigkeit oder eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei einer Blutalkohol- konzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht bzw. besteht in diesem Bereich eine Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit, wobei diese im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (BGE 117 IV 292 E. 2d; BGE 122 IV 49 E. 1.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3). Stets sind Alkoholgewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen. Als grobe Faustregel kann lediglich davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, für den Bereich zwischen 2 und 3 Promille im Regelfall von einer Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen wird, während bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist (vgl. BGE 129 V 354 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen). Konkrete Feststellungen über die Alkoholisierung oder Nüchternheit haben aber prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, welche sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit kann aus psychiatrischer Sicht erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zu- ständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert - 11 - sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprechbarkeit oder fehlende Reagi- bilität auf Aussenreize (Urteile des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2; 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c.aa; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren wurde Dr. med. E. mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt, das sich insbesondere mit dem Vorliegen einer psychiatrischen Störung und einer möglichen Schuld- unfähigkeit zu befassen hatte. Mit diesem Gutachten vom 25. Februar 2021 wurde beim Beschuldigten eine intermittierende explosive Störung (ICD-10 F63.8) diagnostiziert. Diese Störung habe zur Zeit der Tat zwar nicht seine Einsichtsfähigkeit vermindert, aber seine Steuerungsfähigkeit leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Zudem habe die Alkoholintoxikation (aus- gehend von einer Blutalkoholkonzentration von maximal 1.57 ‰) zur leicht- gradigen Verminderung der Steuerbarkeit geführt. Insgesamt sei deshalb von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (UA act. 4062 f., 4066 ff.). Entgegen dem Beschuldigten erachtet das Obergericht gestützt auf dieses Gutachten eine vollständige Schuldunfähigkeit als nicht gegeben. Insofern die Ausführungen des Beschuldigten zum psychiatrischen Gutachten auf der (unzutreffenden) Annahme basieren, der Blutalkoholgehalt habe zum Tatzeitpunkt deutlich über 1.57 ‰ betragen, ist auf diese nicht weiter einzugehen. Dr. med. E. legte dem Gutachten eine zutreffende Blutalkohol- berechnung zugrunde (vgl. dazu Erwägung hievor). Die übrigen Vorbringen des Beschuldigten vermögen ebenfalls keine Zweifel an der Über- zeugungskraft des psychiatrischen Gutachtens zu begründen. Das Gutachten ist strukturiert und nachvollziehbar aufgebaut. Die gutach- terlichen Schlussfolgerungen sind plausibel und schlüssig. Es berück- sichtigt – mit Ausnahme der zeitlich später durchgeführten Einvernahme des Zeugen F. – sämtliche Aussagen und übrigen Beweismittel. Der Umstand, dass das Gutachten ohne die Aussagen von F. erstellt wurde, hat aber entgegen dem Beschuldigten keinen Einfluss auf das gutach- terliche Ergebnis. Denn F. wie auch die Zeugin G., deren Aussagen im Gut- achten mitberücksichtigt werden konnten, hatten beide mit dem Beschul- digten kurz vor dem Ereignis telefonisch Kontakt. Während sich das Ende des Telefonats mit F. aufgrund der verwendeten Kommunikationssoftware nicht mehr ermitteln lässt, kann das 9-minütige Telefonat mit G. aufgrund der Mobiltelefonauswertung auf 02:33 Uhr zurückverfolgt werden (UA act. 3260). Da der Beschuldigte bereits um ca. 03:00 Uhr zu Bett ging, konnte der Kontakt zu F. nach dem Telefonat mit G. – wenn überhaupt – nur noch kurz gewesen sein. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass G. wie auch F. den Beschuldigten im gleichen (Rausch-) Zustand erlebt haben. Beide gaben an, der Beschuldigte habe auf sie alkoholisiert gewirkt, was bei einer Blutalkoholkonzentration von maximal 1.59 ‰ auch ohne Weiteres zu erwarten ist. Gemäss F. habe er den Beschuldigte noch nie so - 12 - alkoholisiert erlebt. Der Beschuldigte sei im Verlauf des Abends zunehmend unverständlicher bzw. lallender geworden und er habe ihn teils mehrfach ansprechen müssen, bis er reagiert habe. Er sei schliesslich auch nicht mehr im Stand gewesen, einen Gutschein-Code für ein Spiel einzugeben, den er ihm diktiert habe (UA act. 3151 ff.). Aber auch G. gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte am Telefon den Eindruck gemacht habe, als ob er «einen über den Durst» getrunken hätte. Er habe gelallt und «angedüdelt» gewirkt, habe aber noch klar mit ihr kommunizieren können (UA act. 3078; 3081). Die glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen schliessen sich gegenseitig nicht aus. Beide haben den Beschuldigten nur gehört und nicht gesehen. Sie konnten ihn also nur eingeschränkt wahr- nehmen. Zudem führte G. ein kurzes, aber gezieltes und wechselseitiges Gespräch mit dem Beschuldigten, anhand welchem sich schnell offenbart haben muss, wie stark die kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten alkoholbedingt eingeschränkt waren. Demgegenüber war F. zwar den ganzen Abend mit dem Beschuldigten über «Teamspeak» verbunden, sie haben aber nur bis 23:00 Uhr zusammen gespielt und danach kurz über die Trennungssituation des Beschuldigten gesprochen, bis sie dann durch H. unterbrochen wurden, da dieser sich ebenfalls in das Gespräch einloggte. Daraufhin hat F. mit H. ein Spiel gespielt und der Beschuldigte ist einer eigenen Beschäftigung nachgegangen (UA act. 3147 ff.), womit er seine Aufmerksamkeit nicht mehr primär dem Gespräch mit den beiden anderen widmete bzw. F. mit H. vor allem zusammen über das von ihnen gespielte Spiel gesprochen hat. Vor diesem Hintergrund und unter Berück- sichtigung des nicht unwesentlichen Blutalkoholgehalts von maximal 1.59 ‰ ist es nicht überraschend, dass der Beschuldigte nicht immer sofort reagierte, als er angesprochen wurde. Dass er zudem nicht mehr im Stand war, einen Gutscheincode für ein Spiel einzugeben, ist ebenfalls nicht verwunderlich. Solche Codes bestehen aus vielen Ziffern und einer Mischung aus Zahlen sowie Gross- und Kleinbuchstaben. Die Übermittlung eines solchen Codes ist damit ohnehin bereits fehleranfällig, zumal ihm dieser Code möglicherweise nur telefonisch diktiert wurde. Der Beschul- digte sei sich zwar sicher, dass er den Code nur hätte kopieren und einfügen müssen, er gibt aber auch zu, dass er sich eigentlich nicht mehr daran erinnere, sondern es nur aus der Einvernahme mit F. wisse (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21; 28). Dieser aber gab lediglich zu Protokoll, dass der Beschuldigte nicht mehr in der Lage war, einen Code einzulösen (UA act. 3148; 3151; 3153). Gestützt auf die Aussagen von F. kann daher insgesamt nicht von einem derartigen Rauschzustand ausgegangen werden, dass eine vollständige Schuldunfähigkeit anzunehmen wäre. Vielmehr unterscheiden sich diese diesbezüglich nicht wesentlich von den Aussagen von G., weshalb davon auszugehen ist, dass der Gutachter auch in Kenntnis der Aussagen von F. nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Inwiefern sich die Tatsache, dass die zeitlich kurz vor dem Gutachten getätigten Aussagen der Zeugen I. und J. (möglicherweis) - 13 - vom Gutachter nicht mitberücksichtigt wurden, zugunsten des Beschul- digten auf das gutachterliche Ergebnis auswirken sollte, ist nicht ersichtlich. Beide Zeugen hatten am fraglichen Abend keinen Kontakt mit dem Beschuldigten (UA act. 3162; 3191). Dafür aber gab I. zu Protokoll, dass seiner Auffassung nach der Beschuldigte «richtig viel» Alkohol vertrage und dieser auf ihn wenige Wochen vor dem Vorfall nach einem gemeinsamen Konsum von 1 ½ Flaschen Whiskey zu dritt einen beinahe nüchternen Eindruck gemacht habe (UA act. 3165 f.). Ein ähnliches Erlebnis berichtete J., der den Beschuldigten nach einem gemeinsamen Konsum einer ganzen Flasche Whiskey (7 dl) zu zweit im Jahr 2018 lediglich lallend, sonst aber witzig und lachend erlebt habe (UA act. 3193). Schliesslich protokollierte auch die Polizei im in der Tatnacht ausgefüllten FinZ-Set, der Beschuldigte habe zwar nach Alkohol gerochen, sonst aber habe man kein auffälliges Verhalten wie torkelnder oder schwankender Gang, verlangsamte oder überschiessende Reaktion etc. beobachten können (UA act. 2122). Die Annahme einer vollständigen Schuldunfähigkeit zufolge Alkoholintoxikation ist damit unter Einbezug sämtlicher Beweismittel ausgeschlossen, zumal gemäss oben zitierter Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 ‰ in der Regel nicht einmal eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit anzunehmen sei. Nach dem Gesagten sieht das Obergericht mit der Vorinstanz keine Veranlassung, an der Richtigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E. zu zweifeln oder davon abzuweichen. Demnach war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht schuldunfähig. Aufgrund der intermittierenden explosiven Störung war seine Steuerungsfähigkeit jedoch leicht- bis mittelgradig vermindert. Die Alkoholintoxikation führte darüber hinaus ebenfalls zu einer leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit. Insgesamt ist deshalb mit der Vorinstanz gestützt auf das psychiatrische Gutachten von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, was im Rahmen der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen sein wird (siehe dazu unten). Vor diesem Hintergrund ist in antizipierter Beweiswürdigung auch der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag des Beschul- digten, es sei Dr. med. E. zu beauftragten, ein ergänzendes Gutachten über die Schuldfähigkeit zu erstellen, abzuweisen. 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. - 14 - 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten weiter der Schändung schuldig gesprochen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschul- digte sei – nachdem er C. bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte – mit seinem Finger in ihre Vagina eingedrungen. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, es sei zu keinen sexuellen Handlungen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit von C. gekommen. Die Vorinstanz verfalle mit ihrer Argumentation in Willkür, wenn sie ausführe, es sei lebensfremd, dass C. das Eindringen mit den Fingern des Beschuldigten vor dem Würgen verschlafen habe. Darin liege nämlich gerade der Reiz dieser vom Ehepaar etablierten Sexualpraktik (Somnophilie). 3.2. Der Schändung gemäss Art. 191 StGB macht sich schuldig, wer eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, einer beischlafsähnlichen Handlung oder einer anderen sexuellen Hand- lung missbraucht. 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinen Fingern in die Vagina von C. eindrang und damit eine sexuelle Handlung an ihr vollzog. Weiter ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte C. solange würgte, bis sie das Bewusstsein für einige Sekunden bis maximal ein bis zwei Minuten verlor und damit wider- standsunfähig war. Bestritten wird hingegen, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte seine Finger einführte und damit einhergehend, ob die sexuelle Handlung missbräuchlich, das heisst ohne Einverständnis von C., vorgenommen wurde. 3.4. Das Obergericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte – nachdem er C. bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte – ihr die Pyjama- hose herunterzog und mit seinen Fingern in ihre Vagina eindrang. C. hat konstant, schlüssig und glaubhaft zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei in der Tatnacht ca. um 03:00 Uhr zu ihr ins Bett gekommen und habe begonnen, sie am Gesäss zu streicheln. Da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht tief geschlafen habe, sei sie aufgewacht. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie dies nicht möchte, da sie sonst nicht schlafen könne. Daraufhin sei sie auf die Toilette gegangen und habe - 15 - etwas getrunken. Nach einiger Zeit sei sie dann wieder ins Bett zurück- gekehrt. Der Beschuldigte habe sodann wieder begonnen, sie in sexueller Absicht am Gesäss zu streicheln. Sie habe ihm daraufhin erneut zu verstehen gegeben, dass sie dies nicht wolle, worauf er sie zu sich gezogen und sodann gewürgt habe, bis sie das Bewusstsein verloren habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie auf allen Vieren im Gang gewesen, wobei ihre Pyjamahose nur noch am linken Bein gehangen habe (UA act. 3004 f.; 3007; 3036; VA act. 149 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.; 7 f.). Der Beschuldigte schilderte diesen Ablauf bis zu seinem Blackout, das eingesetzt haben soll, nachdem C. von der Toilette zurück- gekommen sei, mit Ausnahme vereinzelter Erinnerungslücken grund- sätzlich gleich (UA act. 1024; 3228.08 f.; VA act. 175). Dabei fällt auf, dass die von ihm geschilderten alkoholbedingten Erinnerungslücken vor dem Blackout im Verlauf des Verfahrens immer umfassender wurden. Während er anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 17. Mai 2020 noch genau und detailreich schildern konnte, dass er ins Schlafzimmer gegangen sei, er dort gemerkt habe, dass alles ein wenig drehe, er aber dann trotzdem begonnen habe, C. zu streicheln und zu massieren, diese ihm dann gesagt habe, so könne sie nicht schlafen und sie deshalb auf die Toilette gegangen und dann wieder zurückgekommen sei, er wieder begonnen habe, sie am Gesäss zu streicheln und erst dann das Blackout eingesetzt habe (UA act. 1024), macht er an der Berufungsverhandlung nun geltend, er könne sich (alkoholbedingt) an nichts mehr erinnern. Er habe einzig noch vage in Erinnerung, dass C. das Zimmer verlassen und gemeckert habe, sonst wisse er aber nichts mehr (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 21 f.; 24). Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte seine kurz nach dem Vorfall getätigten Aussagen erfunden hätte – zumal diese auch mit den Aussagen von C. übereinstimmen –, sind die vor Berufungsgericht geltend gemachten umfassenden Erinnerungslücken als Schutzbehauptung zu verstehen. Stellt man nun auf den Sachverhalt ab, wie ihn der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme übereinstimmend mit C. schilderte, besteht gar kein Raum für die vom Beschuldigten vor Obergericht vorgebrachte Version, es könne nicht aus- geschlossen werden, dass er mit seinen Fingern in sie eingedrungen sei, als sie noch geschlafen habe, sie habe es aber möglicherweise nicht bemerkt. Denn selbst wenn dem so wäre – und dies erachtet das Ober- gericht mit der Vorinstanz als lebensfremd –, hätte sie zumindest danach festgestellt, dass der Beschuldigte ihr während dem Schlaf die Pyjamahose heruntergezogen haben muss. Denn da sie lange Pyjamahosen trug und das Unterhemd in die Hose reingesteckt hatte (UA act. 3010; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7; 15), wäre ein Eindringen ohne Herunter- ziehen der Hose gar nicht möglich gewesen. Dies war aber nicht der Fall (VA act. 151; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15) und wurde weder von C. noch vom Beschuldigten in einer Einvernahme so geschildert. Vielmehr schilderte C. von Beginn an konstant, dass das Streicheln mit Gewissheit über der Pyjamahose gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, - 16 - S. 15) und sie erst nach dem Würgen keine Pyjamahose mehr angehabt habe. Dies deckt sich auch mit den glaubhaften und von Beginn an konstanten Aussagen ihres ältesten Sohnes K. Dieser habe sein Zimmer nebenan gehabt und sei aufgrund der Schreie von C. aufgewacht. Als er auf den Gang hinausgekommen sei, habe er seine Mutter im Gang kriechend und unten vollkommen nackt angetroffen (UA act. 2110; 3023). Damit schilderten C. wie auch K. dieses Detail mit der Pyjamahose bereits zu einem Zeitpunkt, in welchem noch nicht der Vorwurf eines Delikts gegen die sexuelle Integrität im Raum stand. Die Aussage des Beschuldigten erweist sich daher als Schutzbehauptung. Da im hinteren Scheidengewölbe von C. DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Gutachten des IRM vom 16. Oktober, UA act. 2079), der Beschuldigte vor dem Tatereignis während mindestens einer Woche keinen sexuellen Kontakt mit C. mehr gehabt hat (UA act. 3036; 3107) und im Berufungsverfahren grundsätzlich unbestritten geblieben ist, dass die DNA-Spuren auf das Eindringen mit den Fingern des Beschuldigten zurückzuführen sind, bestehen für das Obergericht nach dem Gesagten insgesamt keine Zweifel, dass der Beschuldigte – nachdem er C. bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte – ihr zuerst die Hose hinunter- gezogen und dann seine Finger in ihre Vagina eingeführt hat. Da schliesslich am Penisschaft des Beschuldigten auch DNA-Spuren von C. festgestellt werden konnten (UA act. 2078), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich danach oder währenddessen mit der gleichen Hand selbstbefriedigt hat. Demgegenüber ist auszuschliessen, dass der Beschul- digte mit seinem Penis in die Vagina von C. eindrang. Denn es wurde weder auf der Peniseichel des Beschuldigten weibliche DNA-Spuren sicher- gestellt, noch konnten Spermien des Beschuldigten – von denen es sowohl auf der Peniseichel wie auch am Penisschaft reichlich gehabt hat – am hinteren Scheidegewölbe nachgewiesen werden (UA act. 2077 ff.). Nach dem Gesagten ist in antizipierter Beweiswürdigung auch der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag des Beschul- digten, es sei lic. phil. […], Psychotherapeutin FSB, zu beauftragten, ein Gutachten über «Somnophilie» sowie «Dormaphilie» zu erstellen, abzuweisen, da dieses nicht geeignet wäre, etwas am oben dargelegten Beweisergebnis zu ändern. Gleiches hat auch für den Beweisantrag zu gelten, es sei Dr. med. […], Klinik für Schlafmedizin, zu beauftragen, ein Gutachten über die «Weckschwelle» zu erstellen. Es ist im Übrigen dennoch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 23) der Tatbestand der Schändung auch dann erfüllt wäre, wenn er die sexuelle Handlung zum Zeitpunkt vorgenommen hätte, als C. noch am Schlafen gewesen war. Denn auch das schlafende Opfer ist zum Widerstand unfähig. Dass C. zu diesem Zeitpunkt einer solchen Handlung - 17 - niemals zugestimmt hätte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6) – wie es offenbar früher in der langjährigen Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten teilweise der Fall gewesen war –, räumte der Beschuldigte auch gewiss weit ein (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 23 f.) und hätte ihm zumindest auch bewusst sein müssen, zumal sie ihm wenige Stunden zuvor mitgeteilt hatte, sich nun auch häuslich trennen zu wollen und dass sie bereits sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft hätten, die Beziehung zu retten. Der Beschuldigte bezeichnete sich nach diesem Gespräch denn auch auf Facebook bezeichnend als «Single auf Wohnungssuche» (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4; 6; 15). Die oben dargelegten äusseren Tatumstände decken sich schliesslich auch mit den inneren Umständen des Beschuldigten. Nachdem der Beschuldigte in der Tatnacht zu Bett kam, begann er C. in sexueller Absicht am Gesäss zu streicheln. Es ist davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht eine Schädigung bzw. Tötung von C. beabsichtigte, sondern sich trotz oder gerade wegen der Trennungssituation letztmalige körperliche bzw. sexuelle Zuneigung erhoffte. Erst als C. wiederholt seine Annäherungs- versuche abwies, packte und würgte er sie bis zur Bewusstlosigkeit und nahm dann an ihr ungestört seine beabsichtigten sexuellen Handlungen vor, die er zuvor mit dem Streicheln am Gesäss andeutete. Das Würgen ist vor diesem Hintergrund als komplett überschiessende Reaktion auf die Zurückweisung von C. zu verstehen. Diese Reaktion lässt sich so auch mit dem Ergebnis des Therapieverlaufsberichts vom 14. September 2022 erklären, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte vor dem Hintergrund der bevorstehenden Trennungssituation und dem damit verbundenen drohenden Verlust seiner (einzigen) tiefen emotionalen Bindung sowie der enthemmenden Wirkung des Alkohols wieder in ein aus anderen psychosozialen Belastungssituationen gewohntes und in sein Selbstbild integriertes Verhaltensmuster aggressiver, gewalttätiger Aus- brüche verfiel, wobei das Ausmass der Aggressivität gegenüber dem Auslöser in keinem Verhältnis steht (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 14. September 2022, S. 2). Der Beschuldigte hat seine Absicht in diesem Wutanfall denn auch kundgetan, indem er ihr gemäss den glaubhaften und konstanten Aussagen von C. kurz vor dem Würgen sinngemäss gesagt habe, es sei das letzte Mal, dass sie den «Arsch» hinhalten müsse, er könne sie auch gleich erwürgen (UA act. 3004; 3007; 3035; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Schliesslich ist darüber hinaus nicht aus- zuschliessen, dass die Regungslosigkeit von C. beim Beschuldigten nicht gar einen zusätzlichen sexuellen Reiz ausgelöst haben könnte. So ist der Mobiltelefonauswertung des Beschuldigten zu entnehmen, dass er in den Tagen und Wochen vor der Tatnacht unzählige Pornographie mit schlafenden oder bewusstlosen Frauen konsumiert hat (UA act. 3243 ff.). - 18 - 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sich der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Schändung schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Für die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kommt als Sanktion nur eine Freiheitstrafe in Betracht, da keine ausserordentlichen Gründe vorliegen, die ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens oder gar einen Strafartenwechsel erlauben würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für die Schändung wäre grundsätzlich gemäss Art. 191 StGB auch eine Geldstrafe denkbar. Wie zu zeigen sein wird, ist aber aufgrund der Schwere des Verschuldens auch für die Schändung eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Es liegen somit gleich- artige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor und es ist eine Gesamt- strafe zu bilden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des Strafrahmens für die versuchte vorsätzliche Tötung als schwerste Straftat festzusetzen. 4.4. 4.4.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Liegt ein blosser Versuch vor, ist methodisch zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2021 E. 5.4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Die Vernichtung menschlichen Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Sie ist der vorsätzlichen Tötung immanent und wird bereits im Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) berücksichtigt. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt somit nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist - 19 - unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da der Erfolgsunwert nicht abgestuft werden kann. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privi- legierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). 4.4.2. Der Beschuldigte zog C. im gemeinsamen Ehebett in der Dunkelheit zu sich, während sie einzuschlafen versuchte, und packte sie mit seiner Hand an ihrem Hals. Er drückte so stark zu, dass sie weder schreien noch Luft holen konnte. Der Beschuldigte attackierte damit seine Ehefrau in einem Moment, in welchem sie ahnungs- und schutzlos dem Beschuldigten ausgeliefert und damit besonders verletzlich und angreifbar gewesen war. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit und seiner Vorgehensweise gab er ihr keine Chance, sich zu wehren. Durch das feste Zudrücken blieb ihr nicht einmal mehr die Möglichkeit, zu sprechen und ihn so möglicherweise wieder zur Vernunft zu bringen. Das Handeln des Beschuldigten weist eine nicht unbedeutende Brutalität und Skrupellosigkeit auf. Auch ist das Töten durch Würgen im Spektrum aller möglichen Tötungshandlungen zumindest im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Die Tatausführung geht damit – hinsichtlich des vollendeten Delikts – deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinaus, was sich erschwerend auf sein Verschulden auswirkt. Der Beschuldigte handelte weiter aus nichtigem und zugleich verwerf- lichem Anlass. Hintergrund für sein Handeln war, dass ihm C. wenige Stunden zuvor die definitive Trennung eröffnete. In der darauffolgenden Nacht wollte der Beschuldigte dennoch ein letztes Mal Geschlechtsverkehr mit ihr, was er ihr durch das Streicheln am Gesäss wiederholt signalisierte. C. wies dies jedoch entschlossen zurück, was der Beschuldigte aber nicht hinnehmen wollte. Er würgte sie als Reaktion auf die Zurückweisung bis zur Bewusstlosigkeit, um sich dann an ihr zu vergehen. Diese Absicht offenbarte er ihr auch kurz vor dem Würgen, indem er sagte, es werde das letzte Mal sein, dass sie ihren «Arsch» hinhalten müsse. Er könne sie auch gleich erwürgen. Sein Verhalten war damit rein egoistischer Natur und von seinem sexuellen Trieb motiviert, wobei er seine sexuelle Befriedigung über das Leben von C. stellte, was sein Handeln in ein besonders verwerfliches - 20 - Licht stellt. Damit wirken sich auch die Beweggründe des Beschuldigten erschwerend auf sein Verschulden aus. Bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit wäre – hinsichtlich der vollendeten Tat – insgesamt von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen. Wie oben dargelegt, ist gestützt auf das psychiatrische Gut- achten vom 25. Februar 2021 aufgrund der intermittierenden explosiven Störung des Beschuldigten sowie seiner Alkoholintoxikation zum Tat- zeitpunkt von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Damit vermindert sich das mittelschwere bis schwere Tat- verschulden zu einem mittelschweren Tatverschulden (vgl. BGE 136 IV 55), wofür – hinsichtlich der vollendeten Tat – in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren eine hypothetische Freiheitsstrafe von 12 Jahren als angemessen erscheint. Da es vorliegend bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 E. 3.6). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Dem Gutachten des IRM vom 22. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass sich C. zum Ereigniszeit- punkt in konkreter Lebensgefahr befunden habe. Die intensive Ausprägung des Stauungssyndroms lasse weiter darauf schliessen, dass es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass sie den Würgevorgang überlebt habe (UA act. 2030). C. gab denn auch glaubhaft und konstant zu Protokoll, dass sie kurz vor der Bewusstlosigkeit mit ihrem Leben bereits abgeschlossen habe und erst einige Sekunden nach dem Widererlangen des Bewusstseins realisiert habe, dass sie doch noch am Leben sei (UA act. 3005; 3043; VA act. 152; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Der Beschuldigte würgte C. mitunter so lange, bis sie sich nicht mehr bewegte. Dass sie dabei hätte sterben können, musste sich dem Beschuldigten geradezu aufdrängen. Der Beschuldigte verhinderte damit den Erfolgseintritt der vorsätzlichen Tötung nicht aktiv, sondern überliess diesen alleine dem Zufall. Dennoch ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Erfolg ausser- ordentlich gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Beschuldigte. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 4 Jahren strafmildernd zu berücksichtigen, so dass die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung unter Berücksichtigung der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auf 8 Jahre festzusetzen ist. Eine noch - 21 - weitergehende Strafminderung oder gar eine Unterschreitung des ordent- lichen Strafrahmens von 5 Jahren, ist jedoch nicht angezeigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 4.5. Diese Einsatzstrafe ist für die Schändung, die aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straf- tatbestand der Schändung schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Per- sonen, die nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu weh- ren (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3; BGE 133 IV 49 E. 7.2). Beim Eindringen mit den Fingern in die Vagina handelt es sich im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen gegenüber einem zum Wider- stand unfähigen Opfer um eine nicht mehr leichte Form der Schändung mit einer erheblichen Eingriffsintensität. Entsprechend schwer wiegt die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und Integrität und damit einhergehend das Verschulden. Der Tatbestand der Schändung setzt die Widerstandsunfähigkeit des Opfers voraus. In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung kann daher der Umstand, dass C. zum Tatzeitpunkt widerstandsunfähig war, nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Dem- gegenüber wirkt sich die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht eine bereits vorliegende Widerstandsunfähigkeit ausnutzte, sondern diese durch eigenes Handeln gezielt herbeiführte, verschuldenserhöhend aus. Davon abzugrenzen ist wiederum die Art und Weise der Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit, denn das damit einhergehende Unrecht wurde bereits durch die Bestrafung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung abgegolten. Der Beschuldigte hat sich vor dem Hintergrund an seiner Ehefrau C. vergangen, dass sie ihm am Vorabend ihren definitiven Entschluss zur Trennung eröffnete und ihm – zumindest als er sie in sexueller Absicht am Gesäss streichelte – deutlich zu verstehen gab, keinen sexuellen Kontakt mehr zu wollen. Der Beschuldigte war mithin nicht bereit, ihre Entscheidung zur Trennung und damit einhergehend zum Ende der sexuellen Beziehung zu akzeptieren und setzte sich mit seinem Handeln explizit darüber hinweg, was von einer besonderen Gleichgültigkeit gegenüber der sexuellen Selbstbestimmung von C. zeugt und sich entsprechend verschuldens- erhöhend auswirkt. - 22 - Bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit wäre insgesamt in Relation zu den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Schändungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Wie oben dargelegt, ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 25. Februar 2021 eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Damit vermindert sich das mittelschwere Tatverschulden zu einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden (vgl. BGE 136 IV 55), wofür in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe eine Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Schändung zwar in einem engen zeitlichen wie sachlichen Zusammenhang zur versuchten vorsätzlichen Tötung steht, was den Gesamtschuldbeitrag als entsprechend geringer erscheinen lässt. Dennoch ist es aber keinesfalls einerlei, ob es neben der versuchten vorsätzlichen Tötung auch noch zu einem sexuellen Übergriff gekommen ist, zumal es sich vorliegend um die Verletzung zweier voneinander unabhängiger und gewichtiger Rechtsgüter handelt. Es rechtfertigt sich somit, die Einsatzstrafe von 8 Jahren Freiheits- strafe aufgrund der Schändung angemessen um 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Nachdem nur auf die Berufung des Beschuldigten eingetreten werden kann, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Unter neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente (vgl. nachfolgend) bleibt es damit bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren. 4.6. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wies im Tatzeitpunkt eine nicht einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. März 2020 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat aus dieser Verurteilung nicht die notwendigen Lehren gezogen, was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu berück- sichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin darf die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung korrekt verhalten und auch das Würgen nicht bestritten. Ein diesbezügliches bestreiten wäre aufgrund der bei C. festgestellten Verletzungen aber auch zwecklos gewesen. Im Übrigen hat er jedoch jegliche Verantwortung zurückgewiesen und hat im Kerngeschehen ein Blackout geltend gemacht. Ein Geständnis, - 23 - welches die Strafuntersuchung in nennenswerter Weise vereinfacht hätte, liegt damit nicht vor. Zudem ist ein Geständnis, in welchem ein Täter nur zugibt, was ohnehin auf der Hand liegt, nicht strafmindernd zu berück- sichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Weiter ist weder von Einsicht noch Reue auszugehen. Einsicht bedeutet, dass eigenes Fehlverhalten erkannt und bereut wird. Wird, wie vorliegend, das erstellte Fehlverhalten bestritten bzw. werden Erinnerungs- lücken geltend gemacht, besteht kein Raum für eine wahre und nachhaltige Einsicht. Insoweit er wiederholt beteuert hat, wie leid ihm alles tue, geht dies nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinaus, was sich neutral auswirkt. Jedenfalls ist eine Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des heute 42 Jahre alten Beschuldigten – noch verheiratet mit C., aber seit dem 16. Mai 2020 getrennt lebend; Vater zweier Kinder (13 und 11 Jahre), deren Obhut C. zugeteilt wurde mit Verzicht auf Festsetzung eines Besuchsrechts (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 25. November 2021 im Anhang zur Anschlussberufungsantwort); selbstständig erwerbend, aber Einzelunternehmen «L.» seit November 2019 Konkurs (UA act. 1007) – ergeben sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Straf- empfindlichkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe als unmittelbar gesetz- mässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral auf die Strafzumessung aus. 4.7. Der Beschuldigte hat die versuchte vorsätzliche Tötung sowie die Schändung innerhalb der Probezeit von 2 Jahren begangen, die ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 31. März 2020 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern für den bedingt gewährten Vollzug der Geldstrafe von 10 Tagessätzen angesetzt worden war. Er hat sich somit nicht bewährt. Mit der Vorinstanz ist ihm bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände, auch unter Berück- sichtigung, dass die neu ausgefällte Freiheitsstrafe unbedingt ausge- sprochen wird, eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal der Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). - 24 - Dem Beschuldigten ist aber auch deshalb eine Schlechtprognose zu stellen, weil – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet wird und die Anordnung einer (ambulanten) Massnahme nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3). 4.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 867 Tagen sind dem Beschuldigten auf die ausgefällte Freiheits- strafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 5. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände und Alkoholika, des Totenkopfglases, des Pfefferspray OC 5000 und des Teleskopschlag- stocks angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit nicht zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft, welche die Einziehung beantragt hat, sind jedoch – erneut – ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB nicht nur voraussetzt, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Bei den diversen eingezogenen Gegenständen ist weder die eine noch die andere Voraussetzung einer Einziehung gegeben. Es handelt sich offensichtlich lediglich um Beweismittel. Mit der Rechtskraft des Strafurteils fällt der Beschlagnahmegrund dahin, weshalb die beschlagnahmten Beweismittel an sich den jeweiligen Berechtigten herauszugeben gewesen wären. Entgegen der Vorinstanz spielt keine Rolle, ob die Parteien der Einziehung zugestimmt haben oder nicht. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. 6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin C. eine Genugtuung für die versuchte vorsätzliche Tötung und Schändung von - 25 - Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Mai 2020 zu zahlen. Darüber hinaus hat sie die Zivilklage abgewiesen. Der Beschuldigte anerkannte eine Genugtuung für die versuchte vorsätzliche Tötung in der Höhe von Fr. 20'000.00 vorbehaltlos (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 31). Für den Fall der ganzen oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt bezüglich der Schändung machte er keine Ausführungen zur von der Vorinstanz zugesprochenen Genug- tuung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist nicht einzutreten. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Allerdings ist zu beachten, dass sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf die Strafzumessung beschränkt hatte. Es recht- fertigt sich somit, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive (längere) Dauer der Berufungsverhandlung inklusive geschätzte An- und Rückreise sowie Nachbesprechung mit dem Klient – aus der Staatskasse mit Fr. 9’430.45 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte gemäss Anklage schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. - 26 - 8.2. Der Beschuldigte richtete sich mit seiner Berufung schliesslich – ohne einen konkreten Antrag zu formulieren – gegen die von der Vorinstanz fest- gesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung und lässt anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen ausführen, die vorinstanz- lichen Kürzungen seien nicht gerechtfertigt gewesen bzw. sei die eingereichte Honorarnote nicht zu hoch ausgefallen. Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass auch wenn ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre, auf diesen aus den folgenden Gründen nicht einzutreten gewesen wäre: Der Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Be- schuldigten bildet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils und kann von den Parteien mit Berufung angefochten werden, wohingegen die amtliche Verteidigung sich gegen die Höhe der Entschädigung mittels Beschwerde zur Wehr setzen muss (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Erhebt einerseits die amtliche Verteidigung Beschwerde und andererseits eine Partei Berufung gegen die Höhe der Entschädigung, sind die Einwände der amtlichen Verteidigung aufgrund der Subsidiarität der Beschwerde mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Beschwerde durch die amtliche Verteidigung erhoben, zumal diese innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen gewesen wäre (Art. 396 Abs. 1 StPO). Stattdessen wendete sich die amtliche Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten mittels Berufung gegen den Entschädigungsentscheid der Vorinstanz und machte geltend, dass die Entschädigung zu tief ausgefallen sei. Da der Beschuldigte dem Ausgang nach zur Rückleistung der Entschädigung des amtlichen Honorars verpflichtet wird, würde die Gutheissung des Antrags, es sei eine höhere Entschädigung festzusetzen, seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen. Es fehlt ihm damit – wie im Übrigen auch im Fall eines Freispruchs – an einer für die Legitimation des Rechtsmittels notwendigen Beschwer. Auf den Antrag wäre entsprechend mangels Beschwer nicht einzutreten. Sofern die Auffassung vertreten werden würde, dass die amtliche Verteidigung diesen Antrag in eigenem Namen gestellt hätte, könnte auf diesen ebenfalls nicht eingetreten werden, da ihr im Berufungsverfahren keine Parteistellung zukommt (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren zu- gesprochene Entschädigung von Fr. 45'677.95 ist nach dem Gesagten mit - 27 - Berufung unangefochten geblieben, weshalb darauf im Berufungsver- fahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. Die Vorinstanz hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 24'773.20 zugesprochen. Entgegen der Vorinstanz hat der Beschuldigte die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur dann zu tragen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, was vorliegend nicht der Fall ist (Art. 426 Abs. 4 StPO). Hat der Beschul- digte die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger- schaft nicht zu tragen, ist er mangels Beschwer auch nicht zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschä- digung ist deshalb nicht zurückzukommen. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 28 - Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Schändung gemäss Art. 191 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 867 Tagen (16. Mai 2020 bis 29. September 2022) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.3. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 31. März 2020 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 1'100.00.00, gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - Alkoholika - Totenkopfglas - Pfefferspray OC 5000 - Teleskopschlagstock Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 29 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai 2020 zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9’430.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 33'354.85 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 45'677.95 aus- zurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seinen finanziellen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privat- klägerin C., Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 24'773.20 auszurichten. Zustellung an: […] - 30 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Stutz